zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien („Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals“).
Die Verordnung ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.
Ziele
Die wichtigsten Ziele der Verordnung sind:
Anwendung von REACH
Die Verordnung nimmt die Hauptverantwortlichen, also die Industrie, hinsichtlich potenzieller Risiken durch chemische Stoffe und für die Kommunikation angebrachter Sicherheitsinformationen an die Anwender in die Pflicht.
Die Verordnung ist weiterhin die rechtliche Grundlage für die Schaffung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe („European CHemicals Agency“ = ECHA) mit Sitz in Helsinki, welche für die Registrierung von Stoffen, die Kommunikation von Informationen zum Thema REACH sowie die Umsetzung der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Rechnung trägt.
REACH verpflichtet Hersteller und Importeure zur Bereitstellung von Informationen über eine sichere Benutzung der verwendeten Chemikalien. Diese Angaben, insbesondere spezielle Stoffeigenschaften, werden im Wege der Registrierung bei der ECHA in deren Datenbank hinterlegt. Gefährliche Stoffe sollen schrittweise durch weniger gefährliche Stoffe oder neuere Technologien ersetzt werden.
Um dies sicherzustellen, regelt die Verordnung das Inverkehrbringen chemischer Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind. Bestimmte Stoffe dürfen innerhalb der EU nur unter definierten Voraussetzungen in den Markt verbracht werden. Eine ganze Reihe von Stoffen muss vorher von der ECHA registriert oder an diese gemeldet werden. Die Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen kann zudem eingeschränkt oder verboten werden, wenn diese unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen.
Was ist zu melden?
Hersteller und Importeure von Stoffen als solchen oder in Form eines Gemisches müssen diese bei der ECHA registrieren, wenn die Menge des hergestellten bzw. eingeführten Stoffs bei mindestens einer Tonne pro Jahr liegt. Werden Stoffe in einer Größenordnung von einer Tonne oder mehr pro Jahr und Unternehmen hergestellt bzw. importiert, muss der Inverkehrbringer dies durch ein Registrierungsdossier bei der ECHA belegen, welche das Dossier anschließend im Sinne der Verordnung prüft.
Ist die Freisetzung nicht beabsichtigt, wird eine Meldung bei der ECHA nur unter den folgenden Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ vorliegen müssen:
Werden die Mengenkriterien erfüllt und ist keine Registrierung erfolgt, darf der entsprechende Stoff weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Ein sogenannter Sicherheitsbericht ist dann zu erstellen, wenn von einem Stoff die Produktionsmenge von zehn Tonnen pro Jahr überschritten wird.
Die ECHA führt eine so genannte Kandidatenliste besonders besorgniserregender und deshalb genehmigungspflichtiger Stoffe (sog. SVHC-Stoffe = Substances of Very High Concern).
Besonders besorgniserregende Stoffe sind:
Was bedeutet dies für die Hersteller / Lieferanten?
Hersteller und Importeure müssen ihren nachgeschalteten Anwendern diejenigen Informationen über die Risiken eines Stoffes zur Verfügung stellen, die für seine sichere Verwendung nötig sind. Dies geschieht durch das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem sowie gegebenenfalls durch Sicherheitsdatenblätter.
Tech Data kann als Distributor nicht beurteilen, welche REACH-relevanten Stoffe in den Herstellerprodukten enthalten sind.
Diese Information kann ausschließlich der Hersteller liefern. Dieser muss gewährleisten, dass:
Link zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Amtsblatt L 136, 50. Jahrgang, 29. Mai 2007